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Erlaß und Ausführung des chinesischen Kartellgesetzes
王晓晔 F.Muenzel
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Erla? und Ausführung des chinesischen Kartellgesetzes
    

    
    
    
    Am 30.8.2007 hat der chinesische Gesetzgeber (der St?ndige Ausschu? des 10 Nationalen Volkskongresses) das "Antimonopolgesetz der VR China"[1] (AMG)verabschiedet. Das war ein Meilenstein der Entwicklung der chinesischen Rechtsordnung und von au?erordentlicher Bedeutung für die Reform der chinesischen Wirtschaftsordnung, für den Aufbau einer sozialistischen Marktwirtschaft.
    
    
    
    
I. Rückblick auf die Vorgeschichte
    

    
    
    Die Volksrepublik China ist als Staat mit planwirtschaftlichem Wirtschaftssystem aufgebaut worden, Planwirtschaft war jahrzehntelang Verfassungsgrundsatz, und Wettbewerb, ideologisch verdammt, galt als kapitalistische Abscheulichkeit.[2]
    
    Das Signal für den Beginn von Reformen der Wirtschaftsordnung gab 1978 das 3. Plenum des 11. Zentralkomitees der Kommunistischen Partei Chinas (KPCh). Diese Reformen haben dann nicht nur allm?hlich die Ineffizienz der chinesischen Staatsunternehmen behoben, die Wirtschaft aus der planwirtschaftlichen Letargie geweckt, sie haben Mut gemacht, von traditionellen Vorstellungen abzugehen und auch die traditionelle Ablehnung des Wettbewerbs aufzugeben. 1980 erkl?rte der Staatsrat (d.h. die chinesische Zentralregierung) in "Vorl?ufigen Bestimmungen zur Entwicklung und zum Schutz des sozialistischen Wettbewerbs"[3]: "Im Wirtschaftsleben dürfen keine Produkte monopolisiert werden, mit Ausnahme derjenigen, mit denen sich nach staatlicher Vorschrift [nur] die dafür zust?ndigen Beh?rden und Einheiten befassen."
    
    Ab 1992 beschleunigten sich die Reformen. Im Abschlu?bericht des 14. Parteitags der KPCh wurde die Errichtung einer sozialistischen Marktwirtschaftsordnung zum Ziel der Reform der chinesischen Wirtschaftsordnung erkl?rt. Der im M?rz 1993 novellierte Art. 15 der Verfassung bestimmt nunmehr: "Der Staat führt eine sozialistische Marktwirtschaft durch." Das bedeutet, da? sich China von der alten administrativ gesteuerten Planwirtschaftsordnung endgültig verabschieden und eine Marktordnung aufbauen will, die einen fairen, freien Wettbewerb wahrt.
    
    1993 erging das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb"[4], 1997 das "Preisgesetz"[5], beide enthielten auch Kartellrecht[6]. Au?erdem erlie?en der Staatsrat und seine Unterbeh?rden eine Reihe von Verwaltungsvorschriften mit kartellrechtlichem Inhalt, wie die Vorschriften zur Zusammenschlu?kontrolle in den "Bestimmungen des Handelsministeriums zu Fusionen inl?ndischer Unternehmen mit ausw?rtigen Investoren"[7]. Doch dies unsystematisch über weit verstreute Bestimmungen verteilte Kartellrecht hatte erhebliche Lücken und M?ngel. So verbot § 6 des "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" den Mi?brauch von Marktmacht nur bei "?ffentlichen Versorgungs- und anderen vom Gesetz bestimmter Monopolunternehmen". Die zitierten Vorschriften zur Zusammenschlu?kontrolle betrafen nur die Fusionen mit ausl?ndischen Firmen. überdies drohten alle diese Vorschriften bei Verletzungen nur sehr bescheidene Strafen an, so das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" bei Machtmi?brauch entgegen § 6 dieses Gesetzes nur Geldbu?en bis zu 200.000 Yuan. Solche Strafen schreckten niemand. Schlimmer, die Zust?ndigkeit für Ma?nahmen nach diesen verstreuten Vorschriften war ebenfalls über verschiedene Beh?rden verstreut. Eine übergreifend zust?ndige unabh?ngige Kartellbeh?rde fehlte. Stattdessen nutzten Beh?rden in ganz erheblichem Ma?e ihre Verwaltungsmacht , um den Wettbewerb zu beschr?nken. Gerade gegen solche Verwaltungsmonopole hoffte man auf ein übergreifendes systematisches Kartellrecht.
    
    Nach dem Erla? des "Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" setzte der Gesetzgeber (damals der St?ndige Ausschu? des 8. Nationalen Volkskongresses) 1994 auch ein Kartellgesetz auf den Gesetzgebungsplan. Als Expertin hatte auch die Verfasserin die Ehre, dem 9. und dem 10. St?ndigen Ausschu? zum Kartellrecht Vortrag zu halten. Aus ideologischen Gründen, vor allem aber weil die Marktverh?ltnisse noch nicht reif dafür waren, kam jedoch die Arbeit an diesem Gesetzgebungsprojekt nur sehr langsam voran. Erst 2004 legte das Handelsministerium als für den Regierungsentwurf zust?ndige Beh?rde dem Rechtsordnungsbüro des Staatsrats den Entwurf des Antimonopolgesetzes vor, und das Rechtsordnungsbüro wiederum beriet darüber zwei Jahre, bis es im Juni 2006 seine Fassung des Entwurfs dem St?ndigen Ausschu? des 10. Nationalen Volkskongresses zur ersten Lesung einreichte; ein weiteres Jahr sp?ter beriet der St?ndige Ausschu? den Entwurf auf seiner 28. Sitzung im Juni 2007 zum zweiten und im August auf seiner 29. Sitzung zum dritten Mal und verabschiedete die dabei zustandegekommene Fassung am 30.8.2007. Das Gesetz soll am 1.8.2008 in Kraft treten.
    
    Da? ein solches Gesetz ergehen konnte, zeigt, was in den fast 30 Jahren Wirtschaftsreform in China erreicht worden ist: Das vorher alles und jedes erfassende System planwirtschaftlicher Monopolpreise ist v?llig beseitigt worden. Der Staat ist bei weitem nicht mehr der einzige Unternehmenseigentümer, und auch die staatseigenen Unternehmen genie?en bei ihrer Betriebsführung weitgehende Autonomie. Mit der ?ffnung gegenüber dem Ausland hat sich China in die Weltwirtschaft eingegliedert, ist der chinesische Markt globalisiert worden. Unter diesen Umst?nden mu? auch das chinesische Wirtschafts- und Handelsrecht sich dem der anderen Marktwirtschaften angleichen, will sagen: damit die Unternehmen sich in fairem freiem Wettbewerb bet?tigen k?nnen, mu? eine Rechtsordnung geschaffen werden, die sich gegen Monopole richtet und den Wettbewerb schützt. Solches Kartellrecht ist ein Kennzeichen aller marktwirtschaftlichen Rechtsordnungen und eine Notwendigkeit auch für die chinesische sozialistische Marktwirtschaft. Gleichzeitig zeigt der Erla? des chinesischen Antimonopolgesetzes der Welt: Auch in China werden Ressourcen im wesentlichen nicht mehr von der Regierung mit Verwaltungsakt verteilt, in China besteht bereits eine marktwirtschaftliche Ordnung.
    
    Einmal erlassen, mu? Kartellrecht auch durchgesetzt werden. Dazu sind unabh?ngige allgemein zust?ndige Organe notwendig. Der Gesetzgeber hat sie nicht benannt. Auch materiell geht das jetzt ergangene Antimonopolgesetz über Grunds?tzliches kaum hinaus. Zu Kartellvereinbarungen, zum Mi?brauch von Marktmacht, zur Konzentrationskontrolle, zum Mi?brauch geistiger Eigentumsrechte, zur Bestimmung des relevanten Marktes und vielem anderen sind Ausführungsbestimmungen oder Hinweise erforderlich. Damit ist gerade in der Anfangszeit die Durchsetzung des neuen Rechts eine schwer zu bew?ltigende Herausforderung.
    
    
    
    
II.Ziel der Kartellgesetzgebung und ausführende Beh?rden
    

    
    
    Bei jedem Gesetz fragt sich zun?chst, welches Ziel es verfolgt, und wer es durchsetzen soll.
    
    
    
    1. Ziel der chinesischen Kartellgesetzgebung
    
    
    
    Nach § 1 AMG wird "dies Gesetz bestimmt, um monopolistischen Handlungen vorzubeugen und sie zu unterbinden, fairen Marktwettbewerb zu sichern, die Effizienz wirtschaftlicher Abl?ufe zu steigern, die Interessen der Verbraucher und das Allgemeininteresse zu schützen und die gesunde Entwicklung der sozialistischen Marktwirtschaft zu f?rdern." Unmittelbares Ziel der chinesischen Kartellgesetzgebung ist es also, monopolistische Handlungen zu verhindern und zu unterbinden und den Marktwettbewerb zu sichern, Endziele sind wirtschaftliche Effizienz und der Schutz der Interessen der Verbraucher und der Allgemeinheit.
    
    Unter "Effizienz wirtschaftlicher Abl?ufe", wirtschaftlicher Effizienz, versteht man in China in der Regel effiziente Ressourcenverteilung und effiziente Produktion. Beides kann zweifellos vom Marktwettbewerb verbessert werden, und beides schafft letztlich gesellschaftlichen Reichtum, tr?gt also zur sozialen Wohlfahrt der Verbraucher bei. Das "Allgemeininteresse" in § 1 ist jedoch ein ziemlich umstrittener Begriff. Manche verstehen darunter die Verbraucherinteressen, andere die Interessen des Staates. Vom Wortsinn her denkt man beim "Allgemeininteresse" nicht an die Interessen einzelner Menschen oder einzelner Unternehmen, auch nicht an die Interessen einzelner Gruppen, sondern an allgemeine, an gesellschaftliche Interessen; das k?nnen sowohl wirtschaftliche, als auch nicht wirtschaftliche, z.B. politische Interessen sein. Wie dem aber auch sei, das "Allgemeininteresse"ist ein recht vager, aber auch elastischer Begriff. Man kann sich nach § 15 Nr. 4 und § 28 AMG auch auf das Allgemeininteresse berufen, um Kartellvereinbarungen und wirtschaftliche Konzentration zu rechtfertigen. Wer aber wird das in der Praxis am ehesten tun - also sich unter Berufung auf das "Allgemeininteresse" dem Verbot kartellrechtlicher Vereinbarungen in § 15 AMG und dem Konzentrationsverbot in § 28 AMG entziehen wollen? Offensichtlich die gro?en staatseigenen Unternehmen. Das AMG behandelt diese Unternehmen ohnehin mit besonderem Wohlwollen: Nach § 7 AMG schützt der Staat "die legale Unternehmenst?tigkeit der Unternehmen in Lebensadern der Volkswirtschaft oder die Sicherheit des Staates berührenden Branchen, in denen die staatseigene Wirtschaft eine kontrollierende Stellung hat, und in Branchen, die nach dem Recht etwas ausschlie?lich betreiben oder vertreiben"; nach § 5 AMG k?nnen "Unternehmen in fairem Wettbewerb und freiwilligen Verbindungen nach dem Recht Zusammenschlüsse durchführen, das Ausma? ihres Betriebs erweitern, ihre F?higkeit zu Marktwettbewerb erh?hen", und § 4 AMG erkl?rt zum industriepolitischen Grundsatz, da? "der Staat der sozialistischen Marktwirtschaft entsprechende Wettbewerbsregeln bestimmt und anwendet, die makro?konomische Kontrolle vervollkommnet und ein einheitliches, offenes, wettbewerbliches, geordnetes Marktwirtschaftssystem vollendet."
    
    Gegen den Schutz der "legalen Rechtsinteressen der Unternehmer", auch der Interessen der Gro?unternehmen, ist von der Theorie her nichts einzuwenden, alle "legalen Rechtsinteressen" sind schützenswert. Wenn aber das Kartellrecht gleichzeitig auch die Interessen der Verbraucher schützen soll, und Verbraucher- und Unternehmensinteressen sich widersprechen, fragt sich für den Rechtsanwender, was vorgeht. Bei der zweiten Lesung des Entwurfs hat der St?ndige Ausschu? klugerweise eine Vorschrift zum Schutz der Unternehmer gestrichen, aber mit dem im Gesetz belassenen Schutz des "Allgemeininteresses", und indem dieser Schutz des "Allgemeininteresses" und der Schutz der Verbraucherinteressen nebeinandergestellt werden, l??t sich nur schwer gew?hrleisten, da? man nach dem AMG ganz vom Schutz der Verbraucherinteressen ausgeht. Der Verbraucher mag sich erhoffen, da? er zwischen verschiedenen Waren oder Dienstleistern w?hlen kann, da? es also viele Wettbewerber gibt; aber das Antimonopolgesetz ermutigt die Unternehmen, "das Ausma? ihres Betriebs zu erweitern", und § 28 AMG erkl?rt auch noch, da? die Kartellbeh?rden einen Zusammenschlu?, der dem "Allgemeininteresse" entspricht, nicht zu verbieten brauchen. So kann es zu Konflikten zwischen Verbraucher- und Allgemeininteresse kommen, man k?nnte von einer Konkurrenz der Gesetzesziele sprechen. Dies liegt daran, da? dies Gesetz insgesamt stark industriepolitisch eingef?rbt ist. Bei der Prüfung von Kartellvereinbarungen und Unternehmenszusammenschlüssen werden die Kartellorgane stets gleichzeitig wettbewerbs- und industriepolitisch zu prüfen haben, und das Gesetz sagt nicht klar, ob der Wettbewerb oder die Industriepolitik vorgeht; und da überdies den chinesischen Kartellbeh?rden auch noch die Unabh?ngigkeit fehlt, ist sehr fraglich, ob bei einem Konflikt zwischen Verbraucherinteressen und den Interessen gro?er Staatsunternehmen die Beh?rden sich auf der Seite der Verbraucher gegen die Monopole und für den Wettbewerb einsetzen k?nnen; dies wird sich erst im Laufe der Zeit erweisen.
    
    
    
    2. Ausführende Beh?rden
    
    
    
    Das AMG ist, wie schon erw?hnt, 1994 in den Gesetzgebungsplan aufgenommen worden, der Gesetzgebungsproze? hat also 13 Jahre gedauert, und wenn man sich erinnert, da? schon im August 1987 das Rechtsordnungsamt des Staatsrates eine Gruppe zum Entwurf eines Antimonopolgesetzes gebildet hat, sind es sogar 20 Jahre gewesen. Da? es so lange gedauert und soviel Mühen gekostet hat, lag an allen m?glichen Gründen, politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen, aber ein wichtiges Hemmnis war von Anfang an, da? die Ausführung von Kartellrecht auf mehrere Beh?rden verteilt war, da? nicht eine einzige m?chtige Beh?rde sich für eine Wettbewerbskultur eingesetzt hat. Betrüblicherweise hat auch das AMG die Aufsplitterung der Beh?rden nicht beseitigt. Die Zust?ndigkeiten verteilen sich weiterhin auf das Handelsministerium, das Staatliche Industrie- und Handelsamt und die Staatliche Entwicklungs- und Reformkommission. Deshalb soll nach § 9 AMG der Staatsrat eine Antimonopolkommission errichten. Ferner kann nach § 10 II AMG die "das Antimonopolrecht ausführende Beh?rde" - oder k?nnen die ausführenden Beh?rden - des Staatsrates die entsprechenden Beh?rden der Provinzregierungen erm?chtigen, Aufgaben bei der Durchführung des Gesetzes zu übernehmen. Die "ausführenden Beh?rden" - im folgenden kurz: Kartellbeh?rden - verteilen sich also auf drei Stufen:
    
    
    
    Erstens: Die drei S?ulen der Zentralbeh?rden
    
    Im AMG sind die Kartellbeh?rden nicht klar bestimmt. In § 10 AMG hei?t es lediglich, da? die vom Staatsrat bestimmte Beh?rde für die Ausführung des Gesetzes verantwortlich ist; und da im Chinesischen Singular und Plural nicht unterschieden werden, k?nnen hier auch vom Staatsrat bestimmte "Beh?rden" gemeint sein. 2006, bei der übergabe des Gesetzesentwurfs an den St?ndigen Ausschu?, erkl?rte zu dieser Frage der Leiter des Rechtsordnungsbüros des Staatsrates, Cao Kangtai: "Man ist allseits der Ansicht, da? bei der Regelung der Errichtung von Kartellbeh?rden einerseits die Durchführbarkeit bedacht, die gegenw?rtige Situation mit der auf die zust?ndigen Beh?rden verteilten Zust?ndigkeit für die Anwendung dieses Rechts bewahrt werden mu?, um nach dem Erla? des Gesetzes seine Ausführung zu gew?hrleisten, und da? man andererseits vorsorglich auch Raum für sp?tere Reformen der Beh?rden und Korrekturen ihrer Aufgaben lassen mu?. Vorgeschlagen wird, im Antimonopolgesetz lediglich klar die Aufgaben und Arbeitsverfahren der ausführende(n) Beh?rde(n) des Gesetzes zu bestimmen, und den Staatsrat konkret bestimmen zu lassen, welche Beh?rde(n) das sein soll(en)." Also verteilt sich in der Anfangszeit die Ausführung des Antimonopolgesetzes weiterhin auf die drei vorgenannten Zentralbeh?rden, Handelsministerium, Industrie- und Handelsamt und Entwicklungs- und Reformkommission, oder vielmehr auf die für die Kartellrechtsarbeit zust?ndigen Stellen in diesen Beh?rden. (Wir bezeichnen sie im folgenden kurz als "Kartellbeh?rden des Staatsrats".)
    
    Das ist unerfreulich. Wenn drei verschiedene Stellen die gleichen Aufgaben ausführen sollen, erh?ht das nicht nur die Kosten und senkt die Effzienz der Arbeit. Es wird auch unvermeidlich zu Reibungen, ja Konflikten zwischen den drei Beh?rden kommen; und geradezu lebensgef?hrlich ist, da? die drei Stellen verschiedenen Abteilungen des Staatsrates untergeordnet sind, also geringen Rang und wenig Autorit?t besitzen, und da? die ihnen übergeordneten Abteilungen, besonders die Entwicklungs- und Reformkommission, eine wichtige Rolle bei der Festlegung und Auführung der makro?konomischen Wirtschaftspolitik (der "Industriepolitik") des Staates spielen. Derartigen Abteilungen untergeordnete Kartellrechtsorgane k?nnen schwer ihre Unabh?ngigkeit wahren.
    
    
    
    Zweitens: Die Antimonopolkommission des Staatsrates
    
    Angesichts der gegenw?rtigen Aufsplitterung der Kartellbeh?rden sieht § 9 AMG vor, da? der Staatsrat eine Antimonopolkommission errichtet, die für die Organisation, Koordination und Anleitung der "Antimonopolarbeit" verantwortlich sein und konkret folgende Aufgaben haben soll: (a) Untersuchungen zu einschl?gigen Wettbewerbsrichtlinien; (b) Organisation von Untersuchungen und Bewertungen der allgemeinen Marktlage und Ver?ffentlichung bewertender Berichte; (c) Bestimmung und Erla? von Antimonopol-Hinweisen; (d) Koordination und überwachung der kartellrechtlichen Verwaltungst?tigkeit; (e) vom Staatsrat bestimmte sonstige Aufgaben.
    
    Da eine einheitliche Kartellbeh?rde fehlt, ist zur Koordination der zust?ndigen Beh?rden eine solche Antimonopolkommission unerl??lich. Darüber hinaus soll die Antimonopolkommission die staatliche Wettbewerbspolitik nach Kr?ften vorantreiben, eine "Wettbewerbskultur" anleiten, um den Wettbewerb anzuspornen. Wie sich die Antimonopolkommission zusammensetzen soll, sagt das Gesetz nicht; Vorschriften dazu enthielt aber der § 32 des vom Staatsrat dem St?ndigen Ausschu? vorgelegten Entwurfs. Danach sollte die Kommission sich "aus den Leitern der zust?ndigen Abteilungen des Staatsrates und einigen Spezialisten" zusammensetzen. Bedenkt man, da? diese Staatsratsabteilungen zumeist mit der Abfassung und Durchführung der staatlichen Industriepolitik befa?t sind, kann man die Wettbewerbspolitik eines solchen Gremiums nur bangen Herzens abwarten.
    
    
    
    Drittens: Die lokalen Kartellbeh?rden
    
    China braucht landesweit einen einheitlichen offenen wettbewerblichen Markt, daher weist das AMG die Durchsetzung des Gesetzes den Organen der Zentralregierung zu. Angesichts der Gr??e des Landes sieht § 10 AMG aber vor, da? Organe der Provinzregierungen erm?chtigt werden k?nnen, Aufgaben bei der Durchsetzung von Kartellrecht zu übernehmen. Da sich bei der Zentralregierung die kartellrechtlichen Aufgaben auf drei Beh?rden verteilen, ist damit zu rechnen, da? diese drei Beh?rden wiederum ihnen unterstehende Provinzbeh?rden beauftragen werden, da? sich die Aufspaltung der Kartellbeh?rden also auf der Provinzebene fortsetzen wird.
    
    
    
    
III. Das Verh?ltnis des Kartellrechts zu den Regierungen und zu den Branchenaufsichtsbeh?rden
    

    
    
    Ziel des Kartellrechts ist freier Wettbewerb, frei einerseits von Eingriffen einzelner, frei andererseits von Eingriffen des Staates. In der rauhen Wirklichkeit gibt es jedoch keinen von staatlichen Eingriffen freien Wettbewerb, schon gar nicht in einem Staat mit einer Wirtschaftstruktur, wie China sie hat. Deshalb regelt das AMG auch die Beziehungen zwischen Staat und Kartellrecht.
    
    
    
    1. Das Problem der Verwaltungsmonopole
    
    
    
    Unter einem Verwaltungsmonopol versteht man in China, da? die zentrale oder eine lokale Regierung oder einzelne ihrer Beh?rden ihre Verwaltungsmacht nutzen, um den Wettbewerb einzuschr?nken. Kap.5 des AMG führt unterschiedliche Formen von Verwaltungsmonopolen auf: Gesch?fte unter Verwaltungszwang; Behinderung des freien Warenflusses zwischen Verwaltungsgebieten; Ausschlu? oder Behinderung ausw?rtiger Unternehmen an Ausschreibungen in einem Verwaltungsgebiet; Ausschlu? oder Behinderung des Einsatzes ausw?rtigen Kapitals in einem Verwaltungsgebiet; mit Verwaltungszwang durchgesetzter Monopolbetrieb; Erla? den Wettbewerb ausschlie?ender oder einschr?nkender Verwaltungsvorschriften. In welcher Form immer Verwaltungsmonopole auftauchen, ihrem Wesen nach sind sie stets diskriminatorisches Handeln, also Ungleichbehandlung von Marktsubjekten, die unter Marktbedingungen gleichgestellt sein mü?ten; die Folge sind Wettbewerbsverzerrungen, so da? die Bildung eines einheitlichen, offenen, wettbewerblichen gro?en Marktes behindert wird, und gesellschaftliche Ressourcen nicht vernünftig und effektiv verteilt werden k?nnen.
    
    Deshalb ist der Kampf gegen Verwaltungsmonopole eine wichtige Aufgabe des Kartellrechts, und deshalb bestimmt § 8 AMG als allgemeinen Grundsatz, da? von Verwaltungsmonopolen - staatlichen Monopolen und Monopolen von Organisationen, denen das Recht ?ffentliche Aufgaben übertragen hat - Verwaltungsmacht nicht mi?braucht werden darf, um Wettbewerb auszuschlie?en oder einzuschr?nken.
    
    Nur hat das AMG betrüblicherweise nicht den Kartellbeh?rden die Kontrolle über Verwaltungsmonopole übertragen, sondern nach § 51 AMG gibt, "wenn Beh?rden oder ?ffentliche Organisationen Verwaltungsmacht mi?brauchen, um Wettbewerb auszuschlie?en oder einzuschr?nken, die übergeordnete Beh?rde Anweisung, dies zu korrigieren, und verh?ngt gegen direkt verantwortliche Leiter und sonst direkt verantwortliches Personal Sanktionen nach dem Recht". Damit wird das Kartellrecht gegenüber Verwaltungsmonopolen zum zahmen Tiger. Vorgesetzte Beh?rden werden in China monopolistisches Handeln ihrer Unterbeh?rden kaum unter Kontrolle halten. Denn erstens handeln Verwaltungsmonopole deshalb diskriminierend, weil sie ?rtliche Unternehmen oder einzelne Staatsunternehmen schützen schützen wollen; die vorgesetzten Stellen teilen diese Beweggründe und werden deshalb in einem Konflikt ihrer Unterbeh?rden mit ausw?rtigen oder nichtstaatlichen Unternehmen kaum neutral bleiben. Zweitens sind diese vorgesetzten Stellen nicht auf den Schutz des Wettbewerbs spezialisiert, es sind weder Kartellbeh?rden noch spezielle Kartellgerichte, ihre Mitarbeiter haben keine kartellrechtliche Ausbildung und k?nnen auch daher den Wettbewerb beschr?nkende Handlungen ihrer Unterbeh?rden kaum unter Kontrolle halten.
    
    Verwaltungsmonopole zu bek?mpfen ist zweifellos überall auf der Welt eine schwierige Aufgabe, weil sie verlangt, die Macht der Regierung zu nutzen, um die Macht der Regierung zu beschr?nken. In China ist dies aber besonders schwer, weil dazu dort nicht nur die Wirtschafts-, sondern auch die politische Struktur reformiert, die Trennung von Staat und Wirtschaft vorangetrieben werden mü?te. Daher ist es von au?erordentlicher Bedeutung, da? man gerade in China nun im AMG die Verwaltungsmonopole ausdrücklich verboten hat; dies zeigt, da? der Gesetzgeber entschlossen ist, gegen sie vorzugehen, da? landesweit die Mehrheit Verwaltungsmonopole ablehnt, und dies wird dazu beitragen, den Beamten auf allen Stufen der Verwaltung bewu?t zu machen, welche gro?e Bedeutung der Kampf gegen Monopole hat, wie wichtig der Wettbewerb ist..
    
    
    
    2. Kartellrecht und Branchenaufsichtsbeh?rden
    
    
    
    Das Verbot des Mi?brauchs einer marktbeherrschenden Stellung im AMG richtet sich an Unternehmen, die ein Monopol oder doch eine marktbeherrschende Stellung erlangt haben, und insbesondere an gro?e staatseigene Unternehmen in der Telekommunikation, im Postwesen, im Eisenbahnwesen, in der Stromerzeugung und im Stromtransport, im Bankwesen. über allen diesen staatseigenen Unternehmen stehen Branchenaufsichtsbeh?rden, und für jede dieser "beaufsichtigten" Branchen gibt es besondere verwaltungsrechtliche Normen, die sich auch mit dem Wettbewerbsrecht befassen; damit fragt sich, wer für Verletzungen solcher Branchenregeln, also den Schutz des Wettbewerbs in diesen Branchen zust?ndig ist. Nehmen wir als Beispiel die Branchenregeln für den Wettbewerb in dreien dieser Branchen, der Seeschiffahrt, der Telekommunikation und der Elektrizit?tsbranche: Gegen wettbewerbswidrige Aktivit?ten in der Seeschiffahrt soll das Verkehrsministerium als Branchenbeh?rde zusammen mit der Industrie- und Handelsverwaltung und der Preisbeh?rde (jetzt der Entwicklungs- und Reformkommission) des Staatsrates - also zwei der drei vorgenannten Oberbeh?rden von Kartellbeh?rden - "Untersuchungsgruppen" bilden, die auch Ma?nahmen gegen die Wettbewerbsst?rer verh?ngen k?nnen und sollen.[8] Das dürfte ein recht umst?ndliches Verfahren geben, aber wenigstens sollen die Kartellbeh?rden daran beteiligt werden. Nach § 4 der Telekommunikationsregeln der VR China[9] hingegen soll die Telekommunikationsaufsichtsbeh?rde die Trennung der Staatsverwaltung von den Unternehmen wahren, Monopole beseitigen, den Wettbewerb f?rdern, sich um Entwicklung, ?ffentlichkeit, Fairness und Gerechtigkeit bemühen - hier soll also die Branchenbeh?rde das Kartellrecht durchsetzen, von den Kartellbeh?rden ist nicht die Rede. Für die Elektrizit?tsbranche (Stromerzeugung, Transport, Vertrieb) schlie?lich sah das noch geltende "Elektrizit?tsgesetz"[10] mit Gebietsmonopolen der Unternehmen, zentralisierter Planung und Preisfestsetzung zwar reine Planwirtschaft vor; Markt und Wettbewerb haben sich hier seitdem aber dennoch entwickelt, nach Bestimmungen von 2005[11] werden die Lizenzen nun nicht mehr an Gebietsmonopole, sondern einfach an Unternehmen mit der n?tigen (materiellen, finanziellen, personellen) Ausstattung vergeben, und die Branchenbeh?rde[12] hat auch Marktordnungsvorschriften zum Schutz eines "geordneten wettbewerblichen Elektrizit?tsmarktes" erlassen[13]. Diese Vorschriften aber sehen nur zur Bestimmung von Preisgrenzen zur Marktberuhigung eine Zusammenarbeit der Branchenbeh?rde mit der Preisbeh?rde vor, sonst Ma?nahmen allein der Branchenbeh?rde. Schon diese Beispiele zeigen, da? es eine empfindliche Frage ist, ob neben diesen Branchenbeh?rden auch die Kartellbeh?rden für den Schutz des Wettbewerbs in diesen Branchen überhaupt zust?ndig sind. Nun soll nach § 7 AMG der Staat ganz allgemein in "Lebensadern der Volkswirtschaft und in die Staatssicherheit berührenden Branchen, die vom staatlichen Sektor kontrolliert werden" sowie in "nach dem Recht monopolistisch betriebenen Branchen" , also kurz in den Schlüselbereichen der Volkswirtschaft und in vom Recht als Monopole organisierten Bereichen "das unternehmerische Handeln und die Preise steuern und kontrollieren" und die Verbraucherinteressen wie den technischen Fortschritt f?rdern. Nimmt man das ernst, so hei?t das nichts anderes, als da? hier, im Kernbereich der Volkswirtschaft, der Wettbewerb ausgeschlossen und durch die Staatsverwaltung ersetzt wird.
    
    
    
    In den Schlüsselbereichen der Volkswirtschaft w?re damit das AMG nicht anwendbar, w?ren die Kartellbeh?rden unzust?ndig. Oder kurz: Die "Verfasssung der Marktwirtschaft", das AMG, gilt nach ihrem § 7 anscheinend nicht für den Kernbereich der Wirtschaft - obgleich auch dieser Bereich nach den Branchenvorschriften marktwirtschaftlich organisiert sein soll; stattdessen sieht § 7 AMG dort mit Verwaltungsdirektiven betriebene Planwirtschaft vor. Das überrascht, und der § 7 ist auch ganz überraschend in den Entwurf des AMG geraten - auf der 28. Sitzung des St?ndigen Ausschusses am 24.6.2007, keine drei Monate, bevor das seit über einem Jahrzehnt vorbereitete Gesetz verabschiedet wurde. Begründet wurde diese überraschung damit, da? in dieser Sitzung "einige Mitglieder des St?ndigen Ausschusses und Abgeordnete des Nationalen Volkskongresses hervorhoben, da? der Staat in den Lebensadern der Volkswirtschaft und in die Staatssicherheit berührenden Branchen, in denen der staatliche Sektor die Kontrolle habe, sowie in nach dem Recht von Monopolen betriebenen Branchen den legalen Betrieb der Unternehmen schützen, Leistungen und Preise dieser Unternehmen kontrollieren und steuern, dabei die Verbraucherinteressen schützen, den technischen Fortschrift f?rdern müsse."[14] Vom Marktwettbewerb war nicht die Rede, und auf seiner n?chsten Sitzung am 24.8., wenige Tage vor Verabschiedung des Gesetzes, strich der Ausschu? auch noch eine Vorschrift des Entwurfs, nach der, wenn besondere Beh?rden gegen "monopolistische Handlungen" einzuschreiten hatten, diese Beh?rden danach der Antimonopolkommission Bericht erstatten sollten. Das müsse, so die Begründung für den Wegfall der Vorschrift, vom Staatsrat bei der Organisation der "Antimonopolrechtsarbeit in einigen besonders bestimmten Branchen" mit geregelt werden.[15] Mit anderen Worten, was in diesen "besonders bestimmten" oder "beaufsichtigten" Branchen an "Antimonopolrechtsarbeit" geleistet werden soll, ob in ihnen überhaupt etwas gegen Monopole unternommen oder vielmehr Monopole organisiert werden sollen, scheint den Branchenbeh?rden überlassen und der Zust?ndigkeit der Kartellbeh?rden g?nzlich entzogen. (Eine Hintertür bleibt dem Kartellrecht allerdings offen: Nach § 7 Abs. 2 AMG müssen die in § 7 Abs. 1 AMG aufgeführten Unternehmen "strikt nach dem Recht" betrieben werden. Unter "Recht" l??t sich dann auch das Kartellrecht und insbesondere das AMG selbst verstehen.[16])
    
    
    
    Das hei?t nicht, da? die Beziehungen der Branchenbeh?rden zu den Kartellbeh?rden kein Problem mehr darstellen, und auch noch nicht, da? man in den "beaufsichtigten" Branchen gar keinen Wettbewerb will, sondern der Gesetzgeber wollte diesen Fragen ausweichen; sie sollen nun zusammen mit der Organisation der Kartellbeh?rden vom Staatsrat geregelt werden, sind also vom Gesetzgeber an das Rechtsordnungsbüro des Staatsrates zurückgereicht worden. Zieht man in Betracht, da? die Branchenaufsichtsbeh?rden in China s?mtlich Ministerien der Zentralregierung sind, von denen keines auch nur einen Finger breit von der Verwaltungsmacht abgeben will, die es bereits hat, und um jedes Quentchen Verwaltungsmacht k?mpft, das es noch bekommen k?nnte, (ganz ebenso wie Handelsministerium, Staatliches Industrie- und Handelsamt und Staatliche Entwicklungs- und Reformkommission sich um die Ausführung des Kartellrechts streiten), so kann man, was die Eingriffsm?glichkeiten der Kartellbeh?rden gegenüber diesen Branchenaufsichtsbeh?rden und ihren Unternehmen angeht, nicht allzu optimistisch sein. Wenn dann auch noch die Kernbereiche der Wirtschaft aus dem Bereich des AMG herausgenommen werden und überdies die Kartellbeh?rden für F?lle von Wettbewerbsbeschr?nkungen bei den "beaufsichtigten" Branchen de facto unzust?ndig sein sollen, dann verletzt das nicht nur die Stellung des AMG als "Verfassung der Wirtschaft", die es in einem marktwirtschaftlichen Land haben sollte; man mu? dann bezweifeln, ob China überhaupt imstande ist, im Kernbereich seiner Wirtschaft gegen Monopole vorzugehen und innerhalb angemessener Zeit dort Wettbewerb zur Geltung zu bringen. Zwar wird die Bedeutung von Wettbewerb immer wieder auch für diesen Kernbereich und gerade auch für seinen staatlichen Sektor betont,[17] und das ist gewi? ernst gemeint. Aber was soll das eigentlich für ein Wettbewerb sein, für den das Kartellrecht nicht gilt und die Kartellbeh?rden nicht zust?ndig sind?
    
    
    
    
IV. Horizontale wettbewerbsbeschr?nkende Vereinbarungen
    

    
    
    Nach dem Vorbild des europ?ischen Rechts und insbesondere des deutschen Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschr?nkungen[18] unterscheidet das AMG in seinem 2. Kapitel zu den "Monopolvereinbarungen" horizontale und vertikale Vereinbarungen.
    
    
    
    1. Verbotsbestimmungen
    
    
    
    § 13 AMG verbietet "im Wettbewerb miteinander stehenden Unternehmen" Monopolvereinbarungen, die "1. Warenpreise festlegen oder ?ndern, 2. Produktions- oder Absatzmengen von Waren einschr?nken, 3. Absatz- oder Beschaffungsm?rkte aufteilen, 4. den Ankauf neuer Techniken und neuer Anlagen einschr?nken oder die Erschlie?ung neuer Techniken und neuer Produkte einschr?nken, 5. [die Beteiligten] zum Boykott von Gesch?ften [mit Dritten] verbinden, 6. sonstige Vereinbarungen sind, für die von den Kartellbeh?rden des Staatsrats festgestellt worden ist, da? es sich um Monopolvereinbarungen handelt". Da das s?mtlich Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern sind, spricht man kurz von horizontalen Vereinbarungen.
    
    § 13 II AMG unterscheidet drei Formen solcher horizontalen Vereinbarungen: 1. schriftliche oder mündliche Vereinbarungen zwischen den Wettbewerbern; 2. den Wettbewerb beeintr?chtigende (einschr?nkende oder ausschlie?ende) Beschlüsse von Unternehmensgruppen oder Branchenverb?nden; 3. ebensolche abgestimmte Handlungen der Wettbewerber. Da Branchenverb?nde sich im Marktwettbewerb negativ auswirken, insbesondere die Preise in ihrer Branche "harmonisieren" k?nnen, verbietet ihnen § 16 AMG noch direkt, im 3. Kapitel des Gesetzes verbotene Kartellvereinbarungen der Unternehmen ihrer Branche zu organisieren. Dieser § 16 ist bei der 3.Lesung des AMG im St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses in das Gesetz eingefügt worden, als die Medien berichteten, da? die chinesische Gruppe des Weltverbands der Nudelfabrikanten eine einheitliche Preissteigerung bei Instant-Nudeln organisieren wolle. Der ?rger über diese verbraucherfeindliche Aktion war im St?ndigen Ausschu? allgemein und hat zu diesem klaren Verbot solcher Handlungen geführt.
    
    
    
    2. Ausnahmen vom Verbot
    
    
    
    Wettbewerb ist gew?hnlich die beste Methode für den Einsatz von Ressourcen. Unter bestimmten Marktbedingungen l??t sich die Verteilung der Ressourcen aber nur optimieren, wenn der Wettbewerb eingeschr?nkt wird. Zu den Verboten in §§ 13 und 14 AMG bestimmt daher § 15 AMG Ausnahmen, um "1. Techniken zu verbessern, die Erschlie?ung neuer Produkte zu untersuchen, oder 2. zur Erh?hung der Produktqualit?t, Kostensenkung oder Effizienzsteigerung Produkttypen und -normen zu vereinheitlichen oder Arbeitsteilung durch Spezialisierung durchzuführen, oder 3. die Betriebseffizienz mittlerer und kleiner Unternehmen zu erh?hen, die Wettbewerbsf?higkeit mittlerer und kleiner Unternehmen zu st?rken, oder 4. Energie zu sparen, die Umwelt zu schützen, in Katastrophen zu helfen oder sonstwie dem Allgemeininteresse zu dienen, oder 5. wegen einer wirtschaftlichen Krise erheblich gesunkenen Absatz oder deutliche überproduktion abzumildern, oder 6. angemessene Gewinne im Au?enhandel und in der wirtschaftlichen Zusammenarbeit mit dem Ausland zu gew?hrleisten, und ferner 7. unter anderen von Gesetzen oder vom Staatsrat bestimmten Umst?nden." § 15 II AMG verlangt für die Ausnahmen nach § 15 Nrn. 1-5 aber, da?, wer diese Ausnahmen geltend macht, beweisen mu?, da? die vom Verbot von Wettbewerbsbeschr?nkungen auszunehmende Vereinbarung den Wettbewerb nicht erheblich beschr?nkt und auch die Verbraucher am damit erzielten Gewinn teilhaben l??t. Vorbild dieser Vorschrift ist offensichtlich Art. 81 III des Vertrags zur Gründung der Europ?ischen Gemeinschaft.
    
    Im Verlauf der Gesetzgebung war unter diesen Ausnahmebestimmungen besonders die Befreiungsm?glichkeit nach Nr.5 - wegen gesunkenem Absatz oder überproduktion in wirtschaftlichen Krisen - umstritten. Befürchtet wurde, da? eine solche Vorschrift den Wettbewerb ganz erheblich beschr?nkende Kartelle erm?glichen k?nnte. Im deutschen Kartellrecht hat es früher eine solche Vorschrift gegeben, die in der Praxis aber so gut wie keine Rolle gespielt hat. Von der Theorie her gesehen dient in einer Wirtschaftskrise der Marktwettbewerb dazu, die Markt- und Produktstruktur zu korrigieren; daher sollte in einer Marktwirtschaft der Staat in der Regel solche Kartelle nicht zulassen. Wegen § 15 II AMG dürften sich indessen nur selten Gelegenheiten für solche Kartelle ergeben.
    
    Umstritten war auch die Befreiung nach Nr.6, die insbesondere auf Exportkartelle abzielt. Von der Theorie her h?lt man das für zul?ssig, weil Exportkartelle sich nicht auf den inl?ndischen Wettbewerb auswirkten; und in der Praxis müssen chinesische Exporteure oft ihre Preise angleichen, um Dumpingklagen im Ausland zu entgehen, wenn in Preisk?mpfen die Preise allzu sehr gesenkt werden. Au?erdem haben auch andere L?nder immer noch Vorschriften, die Exportkartelle gestatten, um den Export zu f?rdern, und nur verlangen, da? solche Kartelle beh?rdlich registriert werden und den inl?ndischen Wettbewerb nicht beeintr?chtigen.[19] Indessen bedeutet in der Praxis die Befreiung der Exportkartelle nicht, da? die chinesische Regierung den Exporteuren sonst irgendwelche Hilfen gibt; sie müssen sich ausl?ndischer Antitrust-Klagen ganz allein erwehren, wie etwa in den USA bei den Exporten chinesischer Vitaminprodukte in die USA, die für die m?chtigen Vitamin-Kartelle dort eine gro?e Gefahr darstellen.[20]
    
    
    
    3. Rechtliche Folgen rechtswidriger Vereinbarungen
    
    
    
    Nach § 46 AMG werden Unternehmer, die entgegen den Vorschriften des AMG Kartellvereinbarungen eingehen, von den Kartellbeh?rden angewiesen, solch rechtswidriges Handeln einzustellen, und mit Geldbu?en in H?he von einem bis 10 % des Jahresumsatzes oder, wenn die Vereinbarung noch nicht umgesetzt worden ist, von bis zu 500.000 Yuan belegt. Organisiert eine Branchenvereinigung gesetzeswidrig eine Kartellvereinbarung von Unternehmen ihrer Branche, so kann die Kartellbeh?rde ebenfalls eine Geldbu?e von bis zu 500.000 Yuan verh?ngen; in schweren F?llen kann die Registerbeh?rde für gesellschaftliche K?rperschaften die Registrierung dieser Vereinigung l?sschen. Wenn Unternehmer von sich aus der Kartellbeh?rde über eine Kartellvereinbarung berichten und erhebliche Beweise dazu liefern, kann die Beh?rde je nach den Umst?nden die Bu?en senken oder von einer Bu?e ganz absehen. Das ist aus dem US-amerikanischen Antitrustrecht übernommen. Aber genau unter welchen Umst?nden und nach welchen Ma?st?ben Bu?en erm??igt oder erlassen werden k?nnen, mü?te in Ausführungsbestimmungen der Kartellbeh?rden noch konkretisiert werden.
    
    
    
    
V. Vertikale wettbewerbsbeschr?nkende Vereinbarungen
    

    
    
    § 14 AMG verbietet den Unternehmen, mit ihren Gesch?ftspartnern 1. Preise für den Weiterverkauf von Waren an Dritte festzulegen, 2. Mindestpreise für den Weiterverkauf von Waren an Dritte zu bestimmen, 3. sonstige Vereinbarungen zu treffen, für die von den Kartellbeh?rden des Staatsrats festgestellt worden ist, da? es sich um Monopolvereinbarungen handelt. Das sind alles Vereinbarungen zwischen Verk?ufern einerseits, K?ufern andererseits, die man kurz als vertikale Vereinbarungen bezeichnen kann. Im chinesischen Wirtschaftsleben sind heute Weiterverk?ufer regelm??ig an Vereinbarungen über feste Weiterverkaufspreise oder Mindestpreise gebunden, § 14 AMG wird daher auf das Marktverhalten der Unternehmen erhebliche Auswirkungen haben.
    
    Das AMG regelt horizontale und vertikale wettbewerbsbeschr?nkende Vereinbarungen in getrennten Paragraphen, weil sich die beiden Arten von Vereinbarungen grunds?tzlich unterscheiden: Horizontale Vereinbarungen werden zwischen Wettbewerbern getroffen und zielen daher darauf ab, den Wettbewerb zu beschr?nken. Vertikale Vereinbarungen werden nicht zwischen Wettbewerbern getroffen und zielen nicht darauf ab, gemeinsam Produktionsmengen zu beschr?nken oder die Preise zu erh?hen. Im Gegenteil, die Parteien haben hier meist ein gemeinsames Interesse daran, die Produktion zu steigern; so k?nnen diese Vereinbarungen regelm??ig dazu beitragen, den gesellschaftlichen Reichtum zu mehren. Horizontale und vertikale Vereinbarungen haben auch unterschiedliche wettbewerbsbeschr?nkende Auswirkungen. Nehmen wir die Abgrenzung von Gebieten als Beispiel. Die Abgrenzung von Gebieten zwischen Wettbewerbern (ein Gebietskartell also) soll dazu führen, da? jeder der Beteiligten in seinem Bezirk ein Monopol hat, und beschr?nkt damit die Wahlfreiheit der Konsumenten. Bei einer vertikalen Vereinbarung hingegen besteht, jedenfalls wenn der Erzeuger damit keine marktbeherrschende Stellung erlangt, auch nach der Gebietsaufteilung in jedem Gebiet weiterhin Wettbewerb zwischen verschiedenen Marken. Auch wird dann jeder Alleinverk?ufer sich in seinem Gebiet bemühen, den Absatz zu steigern, wom?glich mit zus?tzlichen Investitionen, und das kann dann den Absatz und damit die Produktion erh?hen. Vertikale beschr?nkende Vereinbarungen - über alleinigen Absatz, alleinige Abnahme, Absatzlizenzen, lizensierten Betrieb u.dgl. - k?nnen also zwar einerseits den Wettbewerb zwischen den Absetzenden beschr?nken, andererseits aber k?nnen sie gleichzeitig, da sie das Trittbrettfahren erschweren, damit die Absatznetze st?rken und den Wettbewerb zwischen Markenprodukten f?rdern.
    
    Daraus ergibt sich bei der Beurteilung von Preisvereinbarungen der Gegensatz von "per se rule" und "rule of reason": Nach der Rspr. des Supreme Court der USA seit 1911 und ebenso nach Normen der EU-Kommission[21] ist es "per se" rechtswidrig (in der EU-Terminologie: verst??t es gegen eine "Kernbeschr?nkung"), die Einhaltung eines bestimmten Absatz(mindest)preises zu vereinbaren. Nach der neuesten Rspr. des Supreme Court[22] kann dagegen aus vernünftigen Gründen - nach der "rule of reason" - auch eine solche Preisbindung zul?ssig sein.
    
    Das AMG verbietet Preisbindungsklauseln weder in § 13 noch in § 14 ausdrücklich. Die wohl h.M. folgert aber aus den zwei Bedingungen, die § 15 II AMG für die Zul?ssigkeit Kartellvereinbarungen stellt, da? die Vereinbarung solcher Preisklauseln wie nach der bisherigen US-Praxis und nach EU-Recht per se unzul?ssig sei, weil es die Preise hochtreiben k?nne, wenn der Produzent Mindestabsatzpreise setze. Wenn die Preisbindung den Verk?ufern des gleichen Markenprodukts keinen Preiswettbewerb gestatte, entstehe zwischen ihnen damit ein Preiskartell, und das k?nne die Interessen der Verbaucher erheblich beeintr?chtigen. Es wird jedoch auch die Gegenmeinung vertreten: Handele es sich um Produkte auf einem oligopolistischen Markt praktisch ohne Wettbewerb, so seien Fest(mindest)preise Monopolpreise, solche Preise setzende vertikale Vereinbarungen schadeten dem Marktwettbewerb. ?konomisch gesehen: Wenn vertikale Bindungen Wettbewerber vom Markt verdr?ngen, eine marktbeherrschende Stellung herstellen oder verst?rken k?nnten, h?tten sie für den Marktwettbewerb negative Folgen. Wenn sie dagegen den Wettbewerb zwischen Markenprodukten verst?rken k?nnten, wirkten sie sich auf den Marktwettbewerb der Produzenten positiv aus. Was eine vertikale Vereinbarung für den Marktwettbewerb letztlich tats?chlich bewirke, h?nge also von der Position des Produzenten auf dem betreffenden Markt und vom Zustand dieses Marktes ab. Auch vertikale Vereinbarungen seien daher gem?? der "rule of reason" je nach den Umst?nden rechtlich unterschiedlich zu beurteilen.
    
    Bei alledem darf man natürlich nicht aus den Augen verlieren, da? sich im chinesischen Kartellrecht zu vertikalen Vereinbarungen bisher nur sehr einfache Vorschriften finden, die sich auf Grunds?tzliches besschr?nken und au?er Betracht lassen, wie sich die Marktstellung der Beteiligten auf diese Vereinbarungen auswirkt, unter welchen Umst?nden vertikale Vereinbarungen einen Markt abriegeln k?nnen, und in welchem logischen Zusammenhang § 14 AMG mit AMG Kapitel 3 (Mi?brauch einer marktbeherrschenden Stellung) steht.[23] Hier müssen Antimonopolkommission und Kartellbeh?rden, nachdem sie praktische Erfahrungen gesammelt haben, auf deren Grundlage Detailvorschriften und Leitlinien erlassen.
    
    
    
    
VI. Unternehmenskonzentration
    

    
    
    Unternehmenskonzentration verbindet die personellen, materiellen und finanziellen Ressourcen der Unternehmen, f?rdert ihre technische Zusammenarbeit und economies of scale, steigert ihre Produktivit?t und Wettbewerbsf?higkeit. Da jedoch Unternehmen die Tendenz haben, unbegrenzt zu wachsen und ihre Marktanteile ungehemmt zu erh?hen, führt, wenn man Fusionen unbeschr?nkt zul??t, dies unweigerlich dazu, da? Wettbewerber vernichtet werden und sich ein Marktmonopol bildet. Deshalb geh?rt die Kontrolle von Unternehmenskonzentrationen mit zum wesentlichen Inhalt des chinesischen AMG.
    
    
    
    1. Der Begriff der Unternehmenskonzentration
    
    
    
    Von Unternehmenskonzentration spricht § 20 AMG, wenn: 1. Unternehmen fusionieren, 2. ein Unternehmen durch den Erwerb von Anteilen oder Verm?gen andere Unternehmen unter seine Kontrolle bringt, 3. ein Unternehmen mit Vertr?gen oder auf andere Weise andere Unternehmen unter seine Kontrolle bringt oder auf sie einen entscheidenden Einflu? gewinnt. Vom Ziel des AMG her, d.h. um effektiven Marktwettbewerb zu schaffen und zu schützen, sollte "Unternehmenskonzentration" s?mtliche wirtschaftlichen Aktivit?ten umfassen, mit denen direkt oder indirekt beherrschender Einflu? auf andere Unternehmen hergestellt und dabei die Marktstruktur ver?ndert wird. Deshalb sollte das Gesetz hier erg?nzt werden: unter "Unternehmenskonzentration" sollte auch die Errichtung eines gemeinschaftlichen Tochterunternehmens durch mehrere Mutterunternehmen fallen, die ja, weil sie die Marktstruktur ver?ndern kann, auch in vielen anderen Kartellrechten als Unternehmenszusammenschlu? behandelt wird, so in der EG-Fusionskontrollverordnung[24] Art.3 I lit. b, IV und in §7 Clayton Act[25] in Verbindung mit der Rspr. des Supreme Court[26].
    
    
    
    2. Meldung von Unternehmenskonzentration
    
    
    
    Wenn die Konzentration bei Unternehmenszusammenschlüssen eine vom Staatsrat bestimmte Meldegrenze erreicht, mu? nach § 21 AMG der Zusammenschlu? vorweg gemeldet und darf ungemeldet nicht vollzogen werden. Da manche Zusammenschlüsse innerhalb eines Konzerns stattfinden und keine gro?en Auswirkungen auf den Marktwettbewerb haben k?nnen, bestimmt § 22 AMG, da? in folgenden F?llen von einer Meldung abgesehen werden kann: 1. wenn eines der beteiligten Unternehmen mindestens 50% der stimmberechtigten Anteile oder des Verm?gens jedes der anderen Beteiligten besitzt, und 2. wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Anteile oder des Verm?gens jedes Beteiligten in den H?nden ein und desselben Dritten ist.
    
    Da? in § 21 AMG keine konkrete Meldegrenze bestimmt worden ist, liegt vor allem daran, da? in den Beratungen im St?ndigen Ausschu? des Nationalen Volkskongresses über den vom Staatsrat vorgelegten Entwurf diese Frage streitig war. Nach § 17 des Entwurfs sollte ein Zusammenschlu? meldepflichtig sein, wenn der Umsatz aller Beteiligten weltweit im letzten Jahr 12 Mrd. Yuan überstieg, und einer der Beteiligten im letzten Jahr im Gebiet der VR China mindestens 800 Mio. Yuan Umsatz erzielt hatte. Die Meinungen der Abgeordneten dazu gingen auseinander; deshalb und weil vorauszusehen war, da? mit der Entwicklung der Volkswirtschaft diese Grenze doch immer wieder ge?ndert werden mü?te, überlie? man es auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Nationalen Volkskongresses schlie?lich dem Staatsrat, die konkrete Meldegrenze festzulegen und n?tigenfalls zu ?ndern.
    
    
    
    3. Zweistufige Fusionsprüfung
    
    
    
    Die Fusionsprüfung mu? an eine Frist gebunden sein, und im Interesse der Unternehmen darf diese Frist nicht zu lang, sie darf aber auch nicht zu kurz sein, da ein Zusammenschlu? komplizierte wirtschaftliche und rechtliche Fragen aufwerfen kann, für deren Prüfung genug Zeit bleiben mu?. Wie Art. 10 der EG-Fusionskontrollverordnung sieht auch das AMG eine zweistufige Prüfung vor. Nach § 25 AMG müssen die Kartellbeh?rden, sobald die Anmelder s?mtliche Meldeschriftstücke und Unterlagen eingereicht haben, innerhalb von 30 Tagen die Meldung vorprüfen, beschlie?en, ob die Prüfung weitergehen soll, und dies den Anmeldern schriftlich mitteilen. Vor diesem Beschlu? der Kartellbeh?rden des Staatsrats und dem Ablauf der 30-Tage-Frist dürfen die Anmelder den Zusammenschlu? nicht durchführen. Beschlie?t die Beh?rde, nicht weiter zu prüfen, oder fa?t sie innerhalb der Frist keinen Beschlu?, so kann der Zusammenschlu? durchgeführt werden. Unter bestimmten Umst?nden kann die Kartellbeh?rde diese Prüfungsfrist mit schriftlicher Mitteilung an die Anmelder auf insgesamt bis zu 60 Tage verl?ngern, n?mlich wenn 1.die Anmelder dem zustimmen, oder 2. mit der Meldung eingereichte Schriftstücke und Unterlagen inkorrekt sind und weiter geprüft werden müssen, oder 3. sich einschl?gige Umst?nde nach der Meldung erheblich ver?ndern. Wie bei der Vorprüfung gilt es auch bei der endgültigen Prüfung als Zustimmung der Kartellbeh?rde zum Zusammenschlu?, wenn sie innerhalb der Frist keinen Beschlu? fa?t.
    
    
    
    4. Materielle Verbotsma?st?be
    
    
    
    Nach § 28 AMG mu? die Kartellbeh?rde den Zusammenschlu? verbieten, wenn er zum Ausschlu? oder zur Einschr?nkung des Wettbewerbs führt oder führen kann. Grundlage des Verbots oder der Genehmigung eines Zusammenschlusses mu? also die Wettbewerbspolitik sein. § 27 AMG detailliert einzelne dabei zu berücksichtigende Faktoren: ( 1) die Anteile der am Zusammenschlu? Beteiligten am relevanten Markt und der Grad ihrer Kontrolle über den Markt; (2) der Konzentrationsgrad dieses Marktes; ferner (3) die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Marktzutritt - und auf den technischen Fortschritt, (4) seine Auswirkungen auf die Verbraucher und auf andere Unternehmen und (5) seine Auswirkungen auf die Entwicklung der Volkswirtschaft; und schlie?lich (6, Generalklausel) andere Auswirkungen auf den Markt, die nach Ansicht der Kartellbeh?rden berücksichtigt werden müssen. Marktanteil, Grad der Marktkontrolle und Konzentrationsgrad des betreffenden Marktes sind besonders wichtige Faktoren. Insbesondere das Ausma? der Marktkontrolle ist von entscheidender Bedeutung, weil sich danach bestimmen l??t, ob und inwieweit der Zusammenschlu? den Wettbewerb ausschlie?t oder beschr?nkt, und daran zeigt sich auch, da? es das Ziel des chinesischen Kartellrechts ist, die Entstehung und St?rkung von Marktmacht zu hindern. Indessen sollen nach § 27 AMG die Kartellbeh?rden bei der Fusionsprüfung nicht nur von wettbewerbspolitischen Erw?gungen ausgehen, sondern auch die "Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Entwicklung der Volkswirtschaft" bedenken. Von der Theorie her führt das nicht einfach zur Industriepolitik; denn langfristig gesehen schaden den Wettbewerb ausschlie?ende oder erheblich einschr?nkende Zusammenschlüsse der Entwicklung der Volkswirtschaft ganz erheblich. Da jedoch die Beh?rden bei ihrer Industriepolitik in der Regel Unternehmenskonzentration viel zu positiv sehen und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbpolitik mi?achten, ist zu befürchten, da? manche den Wettbewerb erheblich beschr?nkende Fusionen als günstig für die volkswirtschaftliche Entwicklung genehmigt werden, weil sie z.B. die nationale Wettbewerbsf?higkeit st?rken oder Besch?ftigung sichern. Die "Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Entwicklung der Volkswirtschaft" nach dem AMG zu beurteilen und zu bewerten wird also eine sehr bedeutsame Aufgabe der zukünftigen Rspr. zum AMG sein.
    
    
    
    5. Freistellungsgründe
    
    
    
    Hat ein Zusammenschlu? den Wettbewerb ausschlie?ende oder einschr?nkende Folgen, oder kann er sie haben, so k?nnen die Kartellbeh?rden ihn nach § 28 AMG verbieten. Beweisen die beteiligten Unternehmen aber, da? er sich auf den Wettbewerb günstig auswirkt oder dem Allgemeininteresse entspricht, so k?nnen die Kartellbeh?rden des Staatsrates beschlie?en, ihn nicht zu verbieten. Damit werden dann offensichtlich Wettbewerbsbeschr?nkungen vom Verbot befreit. Einem freigestellten Zusammenschlu? k?nnen die Kartellbeh?rden des Staatsrates nach § 29 AMG Bedingungen setzen, um ungünstige Auswirkungen auf den Wettbewerb zu verringern.
    
    Bedeutsame Unternehmenskonzentration kann somit vor allem aus zwei Gründen gestattet werden, einmal, weil sie sich auf den Wettbewerb günstig auswirkt, und zum andern, weil sie im Allgemeininteresse liegt. Das kommt aus dem deutschen Recht.[27] Unter "günstigen Auswirkungen auf den Wettbewerb" ist aber nicht zu verstehen, da? mit einem Zusammenschlu? dessen Teilnehmer im Wettbewerb gest?rkt werden, sondern da? die Wettbewerbsstruktur des betreffenden Marktes verbessert wird. Wenn z.B. bei einem Zusammenschlu? der übernehmende zwar seine Marktposition verst?rkt, ohne den Zusammenschlu? aber der übernommene vom Markt verdr?ngt worden w?re, k?nnte das für den Marktwettbewerb besser sein, als wenn es keinen Zusammenschlu? gegeben h?tte ("failing company defense"). Diese Bestimmung zeigt bei horizontalen Zusammenschlüssen auch, da? wirtschaftliche Effizienz für sich allein im chinesischen Kartellrecht noch nicht als Grund für eine Freistellung vom Zusammenschlu?verbot angesehen werden kann. Freilich, weil die Kartellbeh?rden nach § 27 AMG auch die "Auswirkungen des Zusammenschlusses auf die Entwicklung der Volkswirtschaft" zu berücksichtigen haben, ist es dennoch m?glich, da? sie einen wettbewerbsbeschr?nkenden Zusammenschlu? deshalb freistellen, weil damit die Produktion rationalisiert werden kann, oder weil er die wirtschaftliche Effizienz und die Wettbewerbsf?higkeit von Unternehmen erh?ht.
    
    Im Zusammenhang mit dem zweiten Freistellungsgrund nach § 28 AMG, dem Allgemeininteresse, ist § 54 der "Bestimmungen des Handelsministeriums zu Fusionen inl?ndischer Unternehmen mit ausw?rtigen Investoren"[28] von Bedeutung. Er gestattet, solche Fusionen auf Antrag freizustellen, wenn sie die Wettbewerbsbedingungen des Marktes verbessern, ferner aus drei Gründen, die im Allgemeininteresse liegen: wenn sie 1. ein Verlustunternehmen sanieren und Besch?ftigung[29] sichern oder 2. fortschrittliche Techniken und tüchtige Manager ins Land bringen und damit die internationale Wettbewerbsf?higkeit von Unternehmen erh?hen, oder 3. der Umwelt nutzen k?nnen. Das Allgemeininteresse mu? zweifellos auch im Kartellrecht berücksichtigt werden, denn im komplizierten Gefüge der Wirtschaft k?nnen sich von der Gegenwart wie von der zukünftigen Entwicklung her gesehen Widersprüche zwischen Wettbewerbspolitik, Allgemeininteresse oder den Interessen der Gesamtwirtschaft ergeben; ein relativ elastisches Recht kann hier den Beh?rden Spielraum, Wahlfreiheit zwischen Wettbewerbspolitik und Industriepolitik lassen. Jedoch dürfen die Kartellbeh?rden die Industriepolitik nur sehr vorsichtig berücksichtigen, wenn sie gewissenhaft die staatliche Wettbewerbspolitik durchführen wollen, die in allen Marktwirtschaften die Grundlage für den staatlichen Schutz der Marktordnung ist. Deshalb, aber auch um der Allgemeinheit klarzumachen, wie das Kartellrecht angewandt werden wird, also um der Rechtssicherheit willen, müssen die Kartellbeh?rden schleunigst Regeln und Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen erlassen.
    
    
    
    
VII. Mi?brauch einer marktbeherrschenden Stellung
    

    
    
    Unternehmen k?nnen auf legale Weise, durch staatliche Erm?chtigung ebenso wie mit technischen Innovationen, geistigen Eigentumsrechten - Patenten, Urheberrechten, know-how und so fort - und gutem Management eine marktbeherrschende Stellung, wom?glich ein Monopol erwerben. Gegen ein Monopol oder eine marktbeherrschende Stellung, die legal erworben worden sind, richtet sich das Kartellrecht nicht, wohl aber dagegen, da? sie mi?braucht werden, um Wettbewerb zu unterbinden und Verbraucherinteressen zu sch?digen.
    
    
    
    1. Mi?brauchstatbest?nde
    
    
    
    Als Mi?brauchstatbest?nde z?hlt § 16 AMG auf: 1. Warenverk?ufe zu unfair hohen und Warenk?ufe zu unfair niedrigen Preisen; 2. Verkauf ohne gerechtfertigten Grund zu Preisen unter den Gestehungskosten; 3. Verweigerung von Gesch?ftsbeziehungen ohne gerechtfertigten Grund; 4. da? ohne gerechtfertigten Grund von Gesch?ftspartnern verlangt wird, da? sie nur mit dem marktbeherrschenden Unternehmen oder nur mit von ihm bestimmten Unternehmen Gesch?fte t?tigen; 5. Kopplungsgesch?fte und andere unvernünftige Gesch?ftsbedingungen; 6. ohne gerechtfertigten Grund unterschiedliche Behandlung (durch unterschiedliche Preise oder andere unterschiedliche Gesch?ftsbedingungen) von Gesch?ftspartnern, bei denen die gleichen Bedingungen gegeben sind; 7. sonst von den Kartellbeh?rden des Staatsrates als Mi?brauch einer marktbeherrschenden Stellung angesehene Handlungen.
    
    Bei diesen Tatbest?nde lassen sich zwei Gruppen unterscheiden, Ausbeutungsmi?brauch (mit unfairen Preisen) und Mi?brauch, um Wettbewerb zu behindern. Ob die Kartellbeh?rden die Preise marktbeherrschender Unternehmen überwachen sollen, ist weltweit unterschiedlich geregelt. Das amerikanische Antitrustrecht verlangt es nicht, weil es in hohen Monopolpreisen einen Ansporn zu technischer Innovation sieht. Nach Art. 82 S.2 lit. a EG-Vertrag ist es Mi?brauch, wenn marktbeherrschende Unternehmen "unangemessene Einkaufs- oder Verkaufspreise oder sonstige unangemessene Gesch?ftsbedingungen unmittelbar oder mittelbar erzwingen". Bei den Beratungen über das AMG haben Fachleute die Preisüberwachung eine für die Kartellbeh?rden besonders schwer zu bew?ltigende Aufgabe genannt; aber weil Monopolunternehmen in China gerade wegen ihrer Preistreiberei allgemein verha?t sind, ist das Verbot des Ausbeutungsmi?brauchs im AMG auch besonders popul?r, auch wenn es im Ergebnis h?ufig dazu führt, da? die Regierung die Preise kontrolliert.
    
    Bei dem im AMG verbotenen "Behinderungsmi?brauch" geht es durchweg um Diskriminierung Dritter. Anders als bei Diskriminierung in gew?hnlichen Vertr?gen mu? die "mi?br?uchliche" Diskriminierung drei Bedingungen erfüllen: erstens mu? der Handelnde eine marktbeherrschende Stellung haben, zweitens darf sein Dritte diskriminierendes Handeln nicht angemessen oder vernünftig sein, drittens mu? dies Handeln den Wettbewerb erheblich einschr?nken, wom?glich ausschlie?en k?nnen. Am schwersten festzstellen ist die zweite Bedingung, die Unangemessenheit oder Unvernünftigkeit der Handlung, weil dazu nicht nur juristische, sondern auch wirtschaftliche und technische Kenntnisse erforderlich sind.
    
    Kurz, die aufgeführten Vorschriften zum Mi?brauch einer marktbeherrschenden Stellung zeigen, da?, solche Unternehmen zwar im Prinzip ebenso Gesch?fte t?tigen und aufgrund der Vertragsfreiheit ebenso frei Vertr?ge schlie?en k?nnen wie andere Unternehmen, aber da? es Mi?brauch der Vertragsfreiheit und verboten ist, wenn sie gestützt auf ihre Marktstellung den Wettbewerb behindern. Wettbewerb ist Voraussetzung der Vertragsfreiheit!
    
    Nach § 55 AMG "wird dies Gesetz angewandt, wenn Unternehmen geistige Eigentumsrechte mi?brauchen, um den Wettbewerb auszuschlie?en oder zu behindern". Im chinesischen Kartellrecht ist also die Nutzung geistiger Eigentumsrechte, insbesondere ihr Mi?brauch, ebensowenig von der Anwendung des Kartellrechts ausgenommen wie die Nutzung sonstigen Verm?gens. Das war bei den Beratungen über das Gesetz umstritten. V.a. in den USA ausgebildete Fachleute meinten, da geistige Eigentumsrechte anderen Verm?gensrechten gleichgestellt seien, solle es zu ihnen keine besonderen Vorschriften im AMG geben. Der Gesetzgeber aber war der Ansicht, geistige Eigentumsrechte spielten im Marktwettbewerb eine besondere Rolle, zumal in der heutigen sogenannten "neuen Wirtschaftsepoche" der "Wissenswirtschaft". Auch ist China gegenw?rtig vor allem Importeur geistiger Eigentumsrechte, und es ist schon zu F?llen von Mi?brauch solcher Rechte gekommen.[30] Deshalb ist es für die Entwicklung der chinesischen Wirtschaft wichtig, den Mi?brauch geistiger Eigentumsrechte mit rechtlichen Mitteln wirksam zu bek?mpfen.
    
    
    
    2. Ermittlung einer marktbeherrschenden Stellung
    
    
    
    Marktbeherrschend ist nach § 17 II AMG ein Unternehmen dann, wenn es auf dem relevanten Markt Warenpreise, -mengen oder sonstige Gesch?ftsbedingungen kontrollieren oder den Marktzutritt anderer Unternehmen behindern oder beeinflussen kann. Marktbeherrschung spiegelt also das Verh?ltnis eines Unternehmens zum Marktwettbewerb wider. § 18 AMG nennt einige Kriterien, die bei der Feststellung von Marktbeherrschung berücksichtigt werden sollen: der Anteil des Unternehmens am relevanten Markt, der Zustand dieses Marktes, die F?higkeit des Unternehmens, den Markt zu kontrollieren, die Finanzkraft und die technische Ausstattung des Unternehmens, die gesch?ftliche Abh?ngigkeit anderer Unternehmen von diesem Unternehmen, die Schwierigkeit des Marktzutritts für andere Unternehmen.
    
    Um den Beteiligten Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu gew?hrleisten, bestimmt § 19 AMG nach dem Vorbild von § 19 III des deutschen GWB widerlegbare Vermutungen für Marktbeherrschung bei bestimmten Marktanteilen (> 50% bei einem oder, Oligopolvermutung, 2/3 bei zwei, 3/4 bei drei Unternehmen; im Oligopol wird aber bei einem Unternehmen mit einem Marktanteil unter 10% keine Marktbeherrschung vermutet). Diese Vermutungen haben nur Signalwirkung und sind widerlegbar, wenn z.B. bewiesen wird, da? im Oligopol tats?chlich Wettbewerb besteht, oder wegen der technischen Voraussetzungen dieses Marktes Anteile daran keine Marktbeherrschung beweisen, oder da? Wettbewerb droht, und so fort.
    
    
    
    3. Rechtliche Folgen eines Mi?brauchs der Marktbeherrschung
    
    
    
    Mi?braucht ein Unternehmen seine marktbeherrschende Stellung, so wird es nach § 47 AMG von den Kartellbeh?rden angewiesen, solche Handlungen einzustellen. Mit dem Mi?brauch rechtswidrig erlangtes Einkommen wird eingezogen, und das Unternehmen wird mit einer Geldbu?e in H?he von einem bis 10% des letzten Jahresumsatzes belegt. Das entspricht den Rechtsfolgen bei Kartellvereinbarungen nach § 46 AMG. Da? hier die gleichen Rechtsfolgen vorgesehen werden, ist problematisch. Bei Preiskartellen ist eine hohe Geldbu?e angebracht, denn die Beteiligten wissen schon bei Errichtung des Kartells, da? sie gegen das Gesetz versto?en. Bei Mi?brauch hingegen liegt die Rechtswidrigkeit manchmal durchaus nicht klar auf der Hand; selbst der Europ?ische Gerichtshof brauchte mehrere Jahre, um zu entscheiden, ob Microsoft mi?br?uchlich gehandelt hatte; die Grenze der Rechtswidrigkeit diskriminierenden Handelns marktbeherrschender Unternehmen ist oft nicht eindeutig, eine Geldbu?e von mindestens 1% des Jahresumsatzes kann deshalb auch einmal unvernünftig hoch sein und widerspricht dann § 49 AMG, nach dem die Kartellbeh?rden bei der Festsetzung der konkreten H?he der Geldbu?e auch Natur, Grad und Dauer der Rechtsverletzung, also umfassend den gesamten Sachverhalt in Betracht ziehen müssen.
    
    
    
    
VIII. Schlu?wort
    

    
    
    Das neue AMG kann auf das Geschehen in der chinesischen Wirtschaft erhebliche Auswirkungen haben. Es gilt für den Marktwettbewerb der Unternehmen und damit direkt für die Unternehmen auf dem chinesischen Markt. Es kann zu Preissenkungen und zur Verbesserung der Qualit?t von Waren führen und damit auch dem Verbraucher helfen, überhaupt zum gesellschaftlichen Reichtum beitragen. Es sollte erhebliche Auswirkungen auch auf allen Stufen der Verwaltung haben, weil es den Beamten die Bedeutung des Wettbewerbs nahebringt und klarstellt, da? der chinesische Gesetzgeber Verwaltungsmonopole entschieden ablehnt. Da jedoch die Umstellung der chinesischen Wirtschaft keineswegs abgeschlossen ist , und überdies auch das AMG noch M?ngel hat, ist zu erwarten, da? es in der Anfangszeit um die Durchsetzung dieses Gesetzes erhebliche K?mpfe geben wird. Das gr??te Problem für das chinesische Kartellrecht ist dabei, da? eine übergreifende, unabh?ngige Kartellbeh?rde fehlt. Da? mehrere Beh?rden mehr oder weniger unabh?ngig von einander, aber nicht unabh?ngig von vorgesetzten mehr an Industriepolitik als am Wettbewerb interessierten Stellen das Gesetz durchsetzen sollen, wird der Effizienz und Autorit?t des Gesetzes Abbruch tun. Auch die weit verbreiteten Verwaltungsmonopole sind eine Herausforderung für das Gesetz. Bei allgemeinem "rent seeking" der Unternehmen gegenüber den Beh?rden l??t sich Kartellrecht kaum effektiv durchsetzen. Wenn dann noch, wie es jetzt den Anschein hat, mit dem im letzten Moment eingefügten § 7 AMG der Kernbereich der Wirtschaft au?erhalb von Kartellrecht und Kartellbeh?rden gestellt wird, obwohl die gro?en Staatskonzene dieses Bereichs, die doch Grundlage der Macht von Staat und Partei sein sollen[31], an "rent seeking", ja Machtk?mpfen innerhalb der Staatsverwaltung beteiligt werden, die z.B. dazu führen, da? unter den Augen der Polizei sich staatliche Telekommunikationskonzerne gegenseitig die Leitungen durchschneiden, und diese K?mpfe auch durch st?ndige administrative Reorganisationen und personelle Ma?nahmen der Staatsführung gegen das Management kaum beigelegt werden k?nnen , dann fragt sich, wie gro? der Schaden eigentlich werden mu?, bis auch hier Marktwettbewerb statt Machtwettbewerb durchgesetzt, das Wettbewerbsrecht zur Geltung gebracht wird.
    
    
    
    Denn Aufgabe des Kartellrechts ist es, monopolistisches Handeln zu unterbinden. Gerade die gro?en Monopolunternehmen in Branchen wie der Telekommunikation, der Elektrizit?tswirtschaft, der Post müssen dem Marktwettbewerb ausgesetzt und unter die Kontrolle des Kartellrechts gebracht werden. Da diese gro?en Staatsunternehmen aber s?mtlich Aufsichtsbeh?rden unterstellt sind, stehen die Kartellbeh?rden hier vor der Aufgabe, sich auch gegen diese Aufsichtsbeh?rden durchzusetzen. Das ist eine gro?e Herausforderung. Die Kartellbeh?rden haben, um sie zu bew?ltigen, nur die 57 Paragraphen des AMG und damit wenig mehr als Grunds?tze. Sie werden au?erdem durch den sonderbaren § 7 AMG zur Seite gedr?ngt. Der Staatsrat bzw. die zu errichtende Monopolkommission und die Kartellbeh?rden müssen das AMG schleunigst mit detaillierten Vorschriften zu Kartellvereinbarungen, zum Mi?brauch marktbeherrschender Stellungen, zur Fusionskontrolle und manchem anderen erg?nzen, insbesondere aber § 7 AMG einschr?nken. Hier liegen vor Gesetzgebung und Verwaltung noch schwere Aufgaben und ein langer Weg.
    
    
    
    
    
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    * Dr.iur (Hamburg), Professorin und Referentin am Rechtsinstitut der Chinesischen Akademie für Sozialwissenschaften, Mitglied der Expertengruppe des Nationalen Volkskongresses und des Staatsrates für die Kartellgesetzgebung
    
    ** Verfasserin und übersetzer sind Prof.Dr.E.J.Mestm?cker für seine Anleitung und vielf?ltige Hinweise zu Dank verpflichtet!
    
    [1] Zhonghua renmin gongheguo fan longduan fa, www.gov.cn/ziliao/flfg/2007-08/30/content_732591.htm; übersetzt Chinas Recht (in //lehrstuhl.jura.uni-goettingen.de/chinarecht/inhalt.htm ; im folgenden abgekürzt CR) 30.8.07/1
    
    [2] Vgl. noch Xu Dixin: Zhengzhi jingjixue cidian [Lexikon der Polit?konomie], Bd.1, Renmin chubanshe 1980, S. 597-599.
    
    [3] Guanyu kaizhan he baohu shehuizhuyi jingzheng de zanxing guiding, vom 17.10.1980, finance.sina.com.cn/g/20050418/12411526820.shtml , übersetzt RIW/AWD 1987/4.261.
    
    [4] Zhonghua renmin gongheguo fan bu zhengdang jingzheng fa, CR 2.9.93/1
    
    [5] Zhonghua renmin gongheguo jiagefa, CR 29.12.97/1
    
    [6] In China üblich ist der Ausdruck "Antimonopolrecht". Wir benutzen in diesem Aufsatz den hierzulande eingebürgerten Ausdruck "Kartellrecht", übersetzen aber den Titel des chinesischen Kartellgesetzes w?rtlich als Antimonopolgesetz (AMG).
    
    [7] Guanyu waiguo touzizhe binggou jingnei qiye de guiding, rev.Fassung vom 8.8.2006, news.xinhuanet.com/fortune/2006-08/10/content_4944032.htm; übersetzt //english.mofcom.gov.cn/aarticle/policyrelease/domesticpolicy/200610/20061003434565.html .
    
    [8] Zhonghua renmin gongheguo guoji haiyun tiaoli [Regeln der VR China für den internationalen Seetransport vom 11.12.2001, übersetzt www.cosco.com/en/pic/research/28734352881917224.pdf] §§ 36, 40 II.
    
    [9] Zhonghua renmin gongheguo dianxin tiaoli, verkündet am 25.9.2000, CR 25.9.2000/1.
    
    [10] Dianlifa vom 28.12.1995.
    
    [11] Dianli yewu xukezheng guanli tiaoli [Verwaltungsbestimmungen für Elektrizit?tsindustrie-Lizenzen] vom 9.11.2005.
    
    [12] Jetzt die Guojia dianli yewu jianguan weiyuanhui [Staatliche Aufsichtskommission für das Elektrizit?tsgewerbe], Netzseite: www.serc.gov.cn .
    
    [13] Yanjin yi dian mou si ruogan guiding [Einige Bestimmungen zum strikten Verbot, sich am Strom zu bereichern] vom 4.5.1995, u.a. mit dem Verbot, Kunden auf bestimmte Vertragspartner zu beschr?nken; Dianli jianguan tiaoli [Stromaufsichtsregeln] vom 28.2.2005, u.a. mit Diskriminierungsverbot, Zusammenschaltungspflicht; Dianli shichang jianguan banfa [Aufsichtsmethode für den Strommarkt] und Dianli shichang yunying jiben guize [Grunds?tze für den Betrieb des Strommarkts], beide vom 7.11.2005, u.a. mit Vorschriften gegen "Kollusion zur Marktmanipulationen", also Kartelle.
    
    [14] Bericht von Ai Fumei und Zhou Tingyu, http://news.xinhuanet.com/legal/2007-06/24/content_6284510.htm .
    
    [15] Bericht von Guo Xiaoning in Fazhi ribao, 24.8.2007 = www.competitionlaw.cn/show.aspx?id=2095&cid=13 .
    
    [16] Prof. Huang Yong, Mitglied der "Arbeitsgruppe für die Kartellrechtsgesetzgebung", Interview vom 10.9.2007, www.jxzb.gov.cn/2007-9/200791084829.htm: "An was für 'Recht' sollen sich diese 'Monopolbranchen' denn halten? Ich pers?nlich halte dafür, da? sie sich an alles Recht halten müssen, aber wettbewerbliche Probleme, d.h. im AMG behandelte monopolistische Handlungen, sollten selbstverst?ndlich haupts?chlich nach dem AMG untersucht und geregelt werden!"
    
    [17] Als 2. "Grundprinzip" in Guanyu tuijin guoyou ziben tiaozheng he guoyou qiye chongzu de zhidao yijian [Leitlinien für Korrekturen beim Staatskapital und für die Reorganisation der Staatsunternehmen] vom 5.12.2006, //finance.sina.com.cn/g/20061218/11133173443.shtml, deutsch CR 5.12.06/1, Nr.I 1.
    
    [18] In der Fassung seit der 7. Revision im vom 15.7.2005. Vorher waren horizontale und vertikale Kartellvereinbarungen dort anders geregelt.
    
    [19] Vgl. den (US) Export Trading Company Act, 1982.
    
    [20] Vgl. einerseits Mei Xinyu, Fan longduan shifou jiangcheng wei maoyi baohu xin liqi? [Wird Antitrust zur neuen Waffe des Handelsprotektionismus?], //biz.zjol.com.cn/05biz/system/2005/04/25/006098950.shtml, andererseits John M. Connor, The Great Global Vitamins Conspiracy: Sanctions and Deterrence, www.agecon.purdue.edu/staff/connor/papers/The%20Great%20Global%20Vitamins%20Conspiracy%20Sanctions%20and%20Deterrence.pdf .
    
    [21] Dr. Miles Medical Co. v. John D. Park & Sons Co, 220 US 373(1911), //supreme.justia.com/us/220/373/case.html; GruppenfreistellungsVO, VO Nr. 2790/1999 der EU-Kommission vom 22. Dezember 1999 (//eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31999R2790:DE:NOT) Art. 4 lit. a, und dazu Nr. 47 der Leitlinien der Kommission für vertikale Beschr?nkungen(2000/C 291/01), //eur-lex.europa.eu/smartapi/cgi/ sga_doc?smartapi!celexapi!prod!CELEXnumdoc&lg=de&numdoc=32000Y1013(01)&model=guichett .
    
    [22] Urteil vom 28.6.2007 in Leegin Creative Leather Products, Inc.v. PSKS, Inc., scotusblog.files.wordpress.com/2007/06/06-480.pdf .
    
    [23] Vgl. die Vorschriften über wettbewebsbeschr?nkende Vereinbarungen im 2. Kapitel des deutschen GWB vor dessen 7. ?nderung.
    
    [24] VO (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, //eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32004R0139:DE:HTML .
    
    [25] 15 U.S.C. § 18 .
    
    [26] United States v. Penn-Olin Chemical Co., 378 U.S. 158 (22.6.1964), http: //supreme.justia.com/us/378/158/ .
    
    [27] Vgl. GWB §§ 36 I, 42 I.
    
    [28] Guanyu waiguo touzizhe binggou jingnei qiye de guiding, rev.Fassung vom 8.8.2006, news.xinhuanet.com/fortune/2006-08/10/content_4944032.htm, übersetzt //english.mofcom.gov.cn/aarticle/policyrelease/domesticpolicy/200610/20061003434565.html .
    
    [29] Die in der vorigen Fu?note zitierte übersetzung übersetzt (in § 54 Nr.2) chin. jiuye, "Besch?ftigung", falsch als "outplacement".
    
    [30] Da die Rechtslage nach den lückenhaften kartellrechtlichen Bestimmungen in China unklar war, haben mehrere chinesische DVD-Hersteller 2004 in den USA, vor dem District Court von San Diego, Klage gegen Sony, Philips, Pioneer Corp und LG Electronics erhoben, weil deren "3C-Patent-Verbund" die geistigen Eigentumsrechte der Beklagten koordiniere und die damit gewonnene Marktstellung mi?brauche und so gegen den Sherman Act versto?e. Der Fall endete zumindest teilweise mit einem Vergleich: Philips verzichtete auf Gebühren für DVD-Patente von chinesischen DVD-Herstellern. Vgl. www.chinadaily.com.cn/english/doc/2005-02/02/content_414284.htm und www.pacificepoch.com/newsstories/83477_0_5_0_M/
    
    [31] So Li Rongrong, Leiter der Staatsverm?genskommission, www.cnpre.com/SOE/infophp/index.php?modules=show&id=27973 . Staatsunternehmen sollen Konzerne bilden, um "ihre F?higkeit zur Kontrolle der Wirtschaft zu verst?rken", Nr. II 3 der vorzitierten "Leitlinien für Korrekturen beim Staatskapital und für die Reorganisation der Staatsunternehmen" vom 5.12.2006.